Peter Wesselhoeft ist geschäftsführender Gesellschafter des Versicherungsmaklers Gossler, Gobert & Wolters und Präsident des Verbands Deutscher Versicherungsmakler
Seit der Umsetzung der ersten EU-Vermittlerrichtlinie in deutsches Recht vor fünf Jahren sind Versicherungsvermittler verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Ziel dieser Regelung waren vorrangig der Verbraucherschutz und ein hohes berufsfachliches Niveau.
Für den deutschen Markt war es eine Zeitenwende, gab es doch hierzulande vorher praktisch überhaupt keine berufsrechtlichen Bestimmungen. Und diese uneingeschränkte Freiheit hatte immer wieder zu Missständen geführt. Beklagt wurde beispielsweise eine zu geringe Qualifikation der Vermittler. Außerdem war dem Kunden nicht klar, in welcher Funktion der Vermittler ihm gegenüber trat – als Vertreter einer oder mehrerer Versicherer oder als unabhängiger Makler.
Vor der Registrierungspflicht wurde die Zahl der Makler in Deutschland auf circa 7.000 geschätzt. Zur allgemeinen Überraschung meldeten sich aber bereits im ersten Umsetzungsjahr gut 23.000 Versicherungsmakler an, inzwischen sind es weit über 45.000. Wieso diese massive Fehleinschätzung? Zum Teil liegt es sicherlich daran, dass sich auch selbstständig agierende Handelsvertreter eines Maklers – sogenannte § 84 HGBler – als Versicherungsmakler registrieren lassen müssen. Allein MLP arbeitet mit etwa 3.000 “Untermaklern” zusammen, und auch Maklerpools setzen diese ein. Genaue Zahlen gibt es nicht, aber diese Gruppe dürfte für 10.000 bis 12.000 der Maklerzulassungen verantwortlich sein. Zur Gesamtzahl von knapp 46.000 Registrierungen ergibt sich allerdings immer noch eine erklärungsbedürftige Differenz.
Hartnäckig halten sich Aussagen im Markt, dass sich Vertreter, die von ihren Versicherern aus den unterschiedlichsten Gründen aussortiert wurden, umgehend als Makler neu registrieren lassen. Denn die deutschen Erlaubnisvoraussetzungen stellen keine übergroßen Hürden dar: Selbst die für den Sachkunde-Nachweis lediglich erforderliche rund 230-stündige Ausbildung als Versicherungsfachmann/ -frau wird häufig nicht benötigt, weil eine großzügige “Alte-Hasen-Regelung” gilt. Und die Kosten für die obligatorische Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind überschaubar. Auf eine Zusammenarbeit des Maklers mit mehreren Versicherern kommt es zulassungstechnisch überhaupt nicht an. Eine Vielzahl der heute als Makler registrierten Vermittler dürfte deshalb auch nur mit einem oder zwei Versicherern kooperieren! Ist ein solcher Makler in der Lage, aus der Breite des Marktes heraus zu beraten, wie es dem Berufsbild entsprechen würde? Da muss ganz eindeutig bezweifelt werden.
Interessant sind in diesem Zusammenhang die Ergebnisse einer jüngst veröffentlichten Studie der Fachhochschule Dortmund: Bei einer Stichprobenuntersuchung konnte nur knapp die Hälfte der als Makler eingetragenen Vermittler anhand ihres Internetauftritts oder Telefon- beziehungsweise Branchenverzeichniseintrags überhaupt als eigenständig operierend identifiziert werden. Mit anderen Worten: Nicht wenige der zugelassenen Makler verfügen nicht einmal über einen geordneten Geschäftsbetrieb.
Der deutsche Gesetzgeber ist also eindeutig zu kurz gesprungen, wenn er den Verbraucherschutz erhöhen wollte. Die im Vermittlerregister erfassten Informationen über Namen, Adresse, Geburtsdatum, formalen Status und Registernummer schaffen für den Verbraucher nicht den erhofften Mehrwert, verursachen aber erheblichen bürokratischen Aufwand – Kosten, die letztlich wieder der Verbraucher tragen muss. Die Vorgabe rein formalistischer Prüfaspekte ohne Praxisbezug rächt sich ebenso wie der Verzicht, die verantwortlichen Industrie- und Handelskammern (IHKs) zur Einhaltung der EU-Vorgabe zu einer laufenden Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu verpflichten. So wird noch nicht einmal überprüft, ob die Beziehungen des Maklers zu mehreren Gesellschaften auch aktiv gelebt werden, also konkret in mehrere Richtungen Geschäft platziert wird. In der Konsequenz bedeutet das, dass ein erheblicher Anteil der registrierten Makler bestenfalls als Quasimakler agiert. Dadurch wird der Verbraucher eher irregeführt als aufgeklärt. Trotzdem gibt es gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass die IHKs insoweit eine Änderung anstreben.
In dieser unklaren Gemengelage beginnt die Rechtsprechung, die entstandenen Grauzonen auszukleiden. So begrüßenswert dieses ist: Wenn die Grundsätze von Klarheit und Wahrheit nachhaltig nicht gegeben sind, sollte sich zuerst der Gesetzgeber berufen fühlen zu agieren. Wer nicht in der Lage ist, seine Kunden grundsätzlich aus der Breite des Marktes heraus zu beraten, hat mit einer Maklerzulassung im Vermittlerregister nichts zu suchen!
Die anstehende Revision der EU-Vermittlerrichtlinie wäre der richtige Zeitpunkt, auf Basis der in den letzten fünf Jahren gewonnenen Erfahrungen eine grundsätzliche Überarbeitung und vor allem Nachschärfung der Zulassungs- und Registrierungsvorgaben vorzunehmen. Versicherungsberatung und -vermittlung gehört in die Hände von gut ausgebildeten Profis. Makleramateure kann und sollte sich Deutschland als Industrie- und Dienstleistungsnation nicht leisten!